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ES 2008 100

Kantonsgericht — ES 2008 100

Zg Kantonsgericht · 2008-04-18 · Deutsch ZG

Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB – Voraussetzungen und Modalitäten eines Annäherungsverbotes.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht II. Zivilrecht

1. Personenrecht Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB – Voraussetzungen und Modalitäten eines Annähe- rungsverbotes. Aus den Erwägungen: 4.3 Gemäss Art. 172 i.V.m. Art. 28b und Art. 137 ZGB kann eine Schutzmassnah- me gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen in einem Verfahren gemäss Art. 137 ZGB erlassen werden. Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstel- lungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Per- son zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Stra- ssen, Plätzen oder Quartieren aufzuhalten, mit ihr Kontakt aufzunehmen, nament- lich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Art. 28b Abs. 1 ZGB). Die Aufzählung der gerichtlich zu erlas- senden Schutzmassnahmen ist nicht abschliessend (Fischbacher, Stalking im Blickfeld des revidierten Persönlichkeitsschutzes [Art. 28b Abs. 1 ZGB], AJP/PJA 7/2006, S. 810). Tatbestandsvoraussetzung von Art. 28b Abs. 1 ZGB ist eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohungen oder Nachstel- lungen. Währenddem unter dem Tatbestandsmerkmal der Gewalt die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität einer natürlichen Person zu verstehen ist, fallen unter das Tatbestandsmerkmal der Drohung ein Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlich- keit. Solche Bedrohungen müssen das Opfer um seine physische, psychische, se- xuelle oder soziale Integrität oder allenfalls diejenige eines ihm nahe stehenden Menschen (z.B. des eigenen Kindes oder Ehegatten) fürchten lassen. Die Bedro- hung muss ernst zu nehmen sein, eine harmlose Bedrohung reicht nicht. Nachstel- lungen sind gegeben beim zwanghaften Verfolgen und Belästigen einer Person über einen längeren Zeitraum. Typische Handlungen sind das Ausspionieren, der Drang nach physischer Nähe und damit verbunden das stetige Verfolgen und Auf- suchen sowie das Belästigen und Bedrohen einer Person. Diese Handlungen des so genannten Stalking müssen wiederholt auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen (BBl 2005 6994 f.). 233

Zivilrecht 4.4 Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit in hohem Mas- se Kokain und andere Psychopharmaka konsumiert hat. Ebenso ist aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ersichtlich, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens offenbar während längerer Zeit zu sexuellen Handlungen genötigt hat, namentlich indem er ihr solange den Schlaf entzog, bis sie sich zur Duldung des Beischlafes bereit erklärte. Währenddem die Gesuchstellerin davon ausgeht, dass diese Hand- lungen des Gesuchsgegners auf Vorsatz beruhten, führt jener sie auf die Auswir- kungen seines Betäubungsmittelabusus zurück und verneint einen Vorsatz bzw. seine Schuldfähigkeit infolge Suchterkrankung. (…) Eine allfällige verminderte oder gänzliche Urteilsunfähigkeit des Gesuchsgegners infolge seines Betäubungsmittel- missbrauches würde sodann dem Erlass einer Schutzmassnahme nach Art. 28b ZGB nicht im Wege stehen, ist doch für die Rechtsbehelfe des Persönlichkeits- schutzes kein Verschulden des Verursachers vorausgesetzt (Brückner, Das Perso- nenrecht des ZGB, Zürich 2000, N 689). Indes ergibt sich aus den beschriebenen Handlungen des Gesuchsgegners keine aktuelle oder zukünftige Gefahr mehr für die Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner befindet sich derzeit im Strafvollzug und verfügt daher nicht über die Gelegenheit, die Gesuchstellerin zu weiteren sexuellen Handlungen zu zwingen. Selbst wenn ihm Hafturlaub oder der offene oder halbof- fene Strafvollzug gewährt würde, kann er das Zusammenleben mit der Gesuchstel- lerin ohne deren Einverständnis nicht wieder aufnehmen. Die eheliche Wohnung wird mit der vorliegenden Verfügung der Gesuchstellerin und den Kindern zur allei- nigen Benützung zugewiesen, so dass dem Gesuchsgegner der Zugang dazu ver- wehrt ist und er keine Gelegenheit mehr haben wird, die Gesuchstellerin erneut durch Schlafentzug zum Beischlaf zu zwingen. Es kann daher festgehalten werden, dass zur Zeit und auch in absehbarer Zukunft keine Gefährdung der sexuellen Inte- grität der Gesuchstellerin besteht und sich aus diesen Gründen allein auch keine Massnahme nach Art. 28b ZGB rechtfertigen lässt. (…) 4.5 Weiter bleiben die Vorbringen der Gesuchstellerin zu prüfen, wonach sich der Erlass einer Schutzmassnahme nach Art. 28b ZGB aufdränge, da er sie in der Ver- gangenheit mit einer Pistole bedroht und sie Repressalien zu befürchten habe. Aus dem Protokoll der Befragung der Gesuchstellerin durch das Untersuchungsrichter- amt des Kantons Zug vom 6. Dezember 2007 geht hervor, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin mehrmals Morddrohungen geäussert haben soll. So soll er namentlich Drohungen geäussert haben, die dahingehend verstanden wer- den müssen, dass er die Gesuchstellerin, ihre nächsten Angehörigen oder ihre wich- tigsten Personen zu töten beabsichtigte. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Antritt der Gefängnisstrafe soll er gesagt haben: «Weisst du, mit dem Gedanken im 234

Zivilrecht Januar ins Gefängnis zu gehen, dass unsere Beziehung kaputt ist, und zu wissen, dass du mich verlassen wirst. Wenn ich rauskomme – rein diese Vorstellung –, … statt dass ich dich dann abknalle, könnte ich es jetzt tun» sowie «Mein Leben ist zur Sau, da hast du auch kein Recht, also lieber leiden wir beide». Weiter soll er, wenn irgendwo in der Zeitung stand, dass ein Vater seine Kinder umgebracht habe, gesagt haben: «Schau, auch dies könnte passieren.» Nach den Angaben der Ge- suchstellerin sollen solche Äusserungen des Gesuchsgegners nicht in Einzelfällen, sondern regelmässig vorgekommen sein. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin er- scheinen glaubhaft, insbesondere unter Berücksichtigung der bereits unter Erwä- gung 4.4 festgestellten sexuellen Nötigungen, und werden vom Gesuchsgegner auch nicht ausdrücklich bestritten. (…) Allein diese Äusserungen des Gesuchsgeg- ners erfüllen klarerweise den Tatbestand von Art. 28b Abs. 1 ZGB, so dass dem Erlass einer Schutzmassnahme grundsätzlich nichts im Wege steht. (…) Zu beurteilen bleibt, wie ernst die Drohungen des Gesuchsgegners zum heutigen Zeitpunkt noch zu nehmen sind. Seine Behauptung, wonach sich sein psychischer Zustand seit dem Eintritt in den Strafvollzug gebessert habe, mag zutreffend sein. Dennoch bleibt festzuhalten, dass in einer vorläufigen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 19. Dezem- ber 2007 festgestellt wurde, dass Hinweise auf eine reale Ausführungsgefahr be- stehen. Es kann daher nicht von der Ungefährlichkeit des Gesuchsgegners ausge- gangen werden. Dies muss auch dann gelten, wenn er selbst erklärt, er habe sich mit dem Verlust seiner Familie abgefunden. Erfahrungsgemäss fällt es keinem Ehe- gatten und besonders keinem Elternteil leicht, sich von seiner Familie zu trennen. Aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens und der massiven Vorwürfe, welche die Gesuchstellerin gegen ihn erhebt, muss der Gesuchsgegner zwar realisieren, dass die Beziehung zwischen den Parteien endgültig zerstört ist, doch dürfte ihm dies erst dann richtig klar werden, wenn er – sei es nun vollständig oder nur zeit- weise – aus dem Gefängnis entlassen wird und nicht zu seiner Familie zurückkeh- ren kann. Insbesondere in diesem Zeitpunkt, dessen Eintritt aufgrund des laufen- den Strafverfahrens noch ungewiss ist, dürfte die Gefahr am grössten sein, dass der Gesuchsgegner seine früheren Drohungen in die Tat umsetzt. (…) Aufgrund des Gesagten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin zum Schutz vor Drohungen und möglicher Gewalt auf eine Schutzmassnahme im Sinne eines Annäherungsverbotes nach Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB angewiesen ist. 4.6 Zu bestimmen bleiben die Modalitäten des Annäherungsverbotes. Die Gesuch- stellerin begründet die beantragte Distanz von 200 Metern nicht weiter, während- dem der Gesuchsgegner einerseits vorbringt, er könne auf eine Distanz von 235

Zivilrecht 200 Metern die Gesuchstellerin gar nicht erkennen und zudem würden viele seiner Verwandten in direkter Nachbarschaft zur Gesuchstellerin wohnen. Ein Annähe- rungsverbot von 200 Metern käme für ihn daher einem Umgangsverbot gleich. Vor- ab ist festzuhalten, dass es in der Tat schwierig ist, eine Person auf eine Distanz von 200 Metern mit blossem Auge zu identifizieren. Gerade in grösseren Men- schenmengen dürfte sich dies gar als unmöglich erweisen. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafandrohung von Art. 292 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, so dass eine Verletzung des Annäherungsverbotes aus Un- achtsamkeit oder Unmöglichkeit des Erkennens der zu schützenden Person nicht erfasst wird und damit nicht strafbar wäre. Zweck einer Mindestdistanz von 200 Metern ist es denn auch in erster Linie, die Gesuchstellerin in ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsplatz zu schützen, mithin an Orten, deren Lage der Gesuchsgegner genauestens kennt und daher in jedem Falle in ausreichender Distanz umgehen kann. Sollte der eher unwahrscheinliche Fall des zufälligen Zusammentreffens der Parteien ausserhalb der besagten Orte eintreten, so ist der Gesuchsgegner ver- pflichtet, die Mindestdistanz von 200 Metern schnellstmöglich wiederherzustellen, so dass ein direkter, länger dauernder Kontakt zwischen den Parteien vermieden werden kann. Sinn dieser Regelung ist es, dass derartige Kontakte schnellstmög- lich abgebrochen werden und sich nicht zu Diskussionen und Streitigkeiten zwi- schen den Parteien entwickeln, durch welche sich der Gesuchsgegner provoziert fühlen und zu weiteren Drohungen oder gar Gewalttätigkeiten hinreissen lassen könnte. (…) Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, Verfügung vom 18. April 2008

2. Familienrecht Art. 137 ZGB. – Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens erfolgt wie im eheschutzrichterlichen Verfahren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten An- spruch auf den gleichen Lebensstandard. Die Mehrkosten der Führung zweier Haushalte müssen beide Ehegatten tragen (vgl. Gloor, Basler Kommentar, ZBG I,

3. A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art. 137 ZGB). Regelmässig wird der Unterhaltsbeitrag so ermittelt, dass Einkünfte und Existenzminima der Parteien ge- genübergestellt und für den Fall eines Überschusses dieser zusätzlich aufgeteilt 236